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Was bedeutet die neue GVO für die Regelungen zu Wartungen und Reparaturen während der Garantielaufzeit? In der Kfz.-GVO (EU) Nr. 461/2010 steht dazu nichts, sondern in den dazugehörigen Leitlinien. Dort stellt die Kommission klar, dass auch während der Garantie-/Gewähr- leistungszeit der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten an seinem Fahrzeug bei nicht zum Netz des betroffenen Herstellers gehörenden Werkstätten durchführen zu lassen. Das bedeutet, dass es hier im Vergleich zur heutigen Situation grundsätzlich keine Veränderungen gibt. Damit kann der Kunde normale Wartungs- und Reparaturarbei- ten auch während der Garantiezeit bei jeder Werkstatt in Auftrag geben. Garantiear- beiten, Sachmängelhaftungsarbeiten und Arbeiten aufgrund von Rückrufaktionen müssen aber in der vertragsgebundenen Werkstatt durchgeführt werden. Zum Thema Ersatzteile: Gibt es in der neuen Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010 oder in der Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 eine Regelung zur Verwendung von Ersatzteilen während der Ga- rantiezeit? Nein. Aber aus den Leitlinien zur Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010 ergibt sich, dass wie schon heute weder markengebundene noch markenungebundene Werkstätten ver- pflichtet werden können, für normale Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten wäh- rend des Garantiezeitraums, die aber nicht unter die Garantie fallen, vom Automobil- hersteller selbst gelieferte Originalersatzteile zu verwenden. Für Garantie- (und Sachmängelhaftungsarbeiten und bei Rückrufaktionen) kann der Hersteller aber verlangen, ausschließlich von ihm gelieferte Ersatzteile zu verwenden. |
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